Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 140 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/140?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/140?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 23 Absatz 5, die §§ 150 bis 158, 161 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/140?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind § 93 Absatz 7 und § 96 Absatz 1 entsprechend anwendbar.
Änderungsverlauf
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 140 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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03.03.2016 Ausfertigung
§ 140 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I 348)
BGBl. 2016 I S. 348
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 140 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2029)
BGBl. 2015 I S. 2029
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