Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 138 Auflösung und Liquidation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/138?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. Ein Gesellschafter der offenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/138?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der offenen Investmentkommanditgesellschaft.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 138 geändert durch Artikel 34 Abs. 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 138 aufgehoben durch Artikel 91 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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