§ 28 Ausländische Käse und ausländische Erzeugnisse aus Käse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/28#abs-1 (1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellte Käse und Erzeugnisse aus Käse (ausländische Käse und Erzeugnisse aus Käse), die nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes hergestellt und dort verkehrsfähig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/28#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/28#abs-3 (3) Ausländische Käse und Erzeugnisse aus Käse, die den in dieser Verordnung bezeichneten Anforderungen an die Herstellung nicht entsprechen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 14 bis 17 auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild deutlich lesbar auf die Abweichung hingewiesen wird. Der Hinweis ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben, sofern nicht durch eine Angabe im Zutatenverzeichnis eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen werden kann. Zusätzlich zu der Verkehrsbezeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 darf auch die Verkehrsbezeichnung des Herstellungslandes verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/28#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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08.08.2007 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. August 2007 (BGBl. I 1816)
BGBl. 2007 I S. 1816
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29.01.1998 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 1998 (BGBl. I 230)
BGBl. 1998 I S. 230
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03.02.1997 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 1997 (BGBl. I 144)
BGBl. 1997 I S. 144
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20.12.1993 Ausfertigung
§ 28 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I 2440)
BGBl. 1993 I S. 2440
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26.02.1993 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 26. Februar 1993 (BGBl. I 278)
BGBl. 1993 I S. 278
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12.11.1990 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1990 (BGBl. I 2447)
BGBl. 1990 I S. 2447
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.