Gesetze / Käseverordnung

KäseV

§ 29 Besondere Zubereitungen

Bund

Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf

1.
Käse-Fondue-Zubereitungen,
2.
Zubereitungen aus Frischkäse, die in Griechenland unter Verwendung von Öl und sonstigen typischen Zusätzen, insbesondere Gurken, hergestellt werden oder solchen griechischen Erzeugnissen nach Herstellungsweise und Zusammensetzung entsprechen.
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