Art 28 Online-Schutz Minderjähriger
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/28#abs-1 (1) Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, müssen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb ihres Dienstes zu sorgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/28#abs-2 (2) Anbieter von Online-Plattformen dürfen auf ihrer Schnittstelle keine Werbung auf der Grundlage von Profiling gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 unter Verwendung personenbezogener Daten des Nutzers darstellen, wenn sie hinreichende Gewissheit haben, dass der betreffende Nutzer minderjährig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/28#abs-3 (3) Zur Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen sind die Anbieter von Online-Plattformen nicht verpflichtet, zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, um festzustellen, ob der Nutzer minderjährig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/28#abs-4 (4) Die Kommission kann nach Anhörung des Ausschusses Leitlinien herausgeben, um die Anbieter von Online-Plattformen bei der Anwendung von Absatz 1 zu unterstützen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 28 DSA →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 24.03.2026 – 27 K 3964/22
- VG Neustadt an der Weinstraße, 13.01.2026 – 5 K 476/24.NWZitiert von 4
- VG Neustadt an der Weinstraße, 04.02.2026 – 5 K 1203/24.NWZitiert von 5
- VG Neustadt an der Weinstraße, 13.01.2026 – 5 K 475/24.NWZitiert von 5
- VG Neustadt an der Weinstraße, 13.01.2026 – 5 K 1204/24.NWZitiert von 5
- VG Neustadt an der Weinstraße, 28.04.2025 – 5 L 77/25.NWZitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.