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Art 28 Online-Schutz Minderjähriger

Stand: 22.07.2026

6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/28#abs-1 (1) Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, müssen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb ihres Dienstes zu sorgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/28#abs-2 (2) Anbieter von Online-Plattformen dürfen auf ihrer Schnittstelle keine Werbung auf der Grundlage von Profiling gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 unter Verwendung personenbezogener Daten des Nutzers darstellen, wenn sie hinreichende Gewissheit haben, dass der betreffende Nutzer minderjährig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/28#abs-3 (3) Zur Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen sind die Anbieter von Online-Plattformen nicht verpflichtet, zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, um festzustellen, ob der Nutzer minderjährig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/28#abs-4 (4) Die Kommission kann nach Anhörung des Ausschusses Leitlinien herausgeben, um die Anbieter von Online-Plattformen bei der Anwendung von Absatz 1 zu unterstützen.

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