§ 17 Zuständige Bundesbehörde und Leitung
Stand: 01.05.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/17#abs-1 (1) Zuständig für die Durchführung der Aufgaben, die nach diesem Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als selbstständige Bundesoberbehörde; sie erhält die Bezeichnung „Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz“ (Bundeszentrale) und untersteht dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/17#abs-2 (2) Die Bundeszentrale wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet (Behördenleitung).
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 JuSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 24.05.2016 – 15 A 2051/14Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.04.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I 742 200)
BGBl. 2021 I S. 742
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.