§ 17 Zuständige Bundesbehörde und Leitung
Stand: 01.05.2021
Wird zitiert von 1
- OVG NRW, 24.05.2016 – 15 A 2051/14Zitiert von 9
1 Entscheidung zu § 17 JuSchG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/17#abs-1 (1) Zuständig für die Durchführung der Aufgaben, die nach diesem Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als selbstständige Bundesoberbehörde; sie erhält die Bezeichnung „Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz“ (Bundeszentrale) und untersteht dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/17#abs-2 (2) Die Bundeszentrale wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet (Behördenleitung).