Gesetze / Jugendschutzgesetz

JuSchG

§ 17 Zuständige Bundesbehörde und Leitung

Stand: 01.05.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/17#abs-1 (1) Zuständig für die Durchführung der Aufgaben, die nach diesem Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als selbstständige Bundesoberbehörde; sie erhält die Bezeichnung „Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz“ (Bundeszentrale) und untersteht dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/17#abs-2 (2) Die Bundeszentrale wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet (Behördenleitung).

§ 16 § 17a