Gesetze / Jugendschutzgesetz

JuSchG

§ 17 Name und Zuständigkeit

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesprüfstelle wird vom Bund errichtet. Sie führt den Namen "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über eine Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien und über Streichungen aus dieser Liste entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.

§ 16 § 17