Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 05.02.1987 – 5 StR 271/87

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Hans TE au: EB, dort geboren au 1:5,

zur Zeit in Haft,

wegen versuchten schweren Raubes

ZL

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Juni 1997 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 5. Februar 1987 mit den Feststellungen aufgchoben, soweit die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet

worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet

verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkamner des Landserichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision

zu entscheiden hat.

Die Revision hat nur in Hinblick auf die von Tatrichter

angeordnete Sicherungsverwahrung Trfolg.

l. Die Aufklärungsrüge versagt. Die Urteilsgründe (UA 5. 32 - 34) ergeben, daß der psychiatrische Sachverständige Prof.

Dr. RB und die Psychologin Dr. MM] zwar zu Fragen

der Gefährlichkeitsprognose nach § 66 Abs. l ilr. 3 StGB vernommen worden sind, jedoch ihren Ausführungen zur Prognose eine umfassende Schilderung der Persönlichkeit des Angeklagten und der Entvicklungsbedingungen zugrunde ge-

legt haben. Hierauf weisen auch die in den Akten befind-

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lichen schriftlichen Gutachten dieser Sachverständigen

hin (Bd. III Bl. 1 £f£, 69 ££f). Unter diesen Umständen brauchte es sich dem "atrichter nicht aufzudrängen, weitere Sachverständige nach Anhaltspunkten für die Merkmale der

$S5 20, 21 StGB zu befragen.

2. Der Tatrichter ist ersichtlich aufgrund der Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. PB und Dr. "gg der Überzeugung gewesen, daß der Angeklagte zur Tatzeit voll schuldfähig gewesen sei. Daß er dies nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, becründet unter den gegebenen Unständen keinen sachlichrechtlichen !langel des Urteils. Es ist

auch nicht zu besorgen, daß der 'Watrichter die gesctzlichen

Merkmale der SS 20, 21 StGB unrichtiqg ausgelegt hat.

3. Der Schuldspruch, der Strafausspruch und die Entscheidung über die Einziehung begeanen auch sonst keinen sachlich-

rechtlichen Bedenken.

4. Dagegen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung

(Ss 66 Abs. 1 StGB) nicht bestehenbleiben. Als frühere Verurteilungen im Sinne des § 66 Abs. 1 Ur. 1 StGB, die

die Bereitschaft des Angeklagten zur Anwendung körperlicher Gewalt (vgl. UA S. 34) kennzeichnen, nennt der Tatrichter die Urteile des Landgerichts Hildesheim vom 10. Oktober 1973 und vom 23. Juni 1982 (UN S. 31). Am 10. Oktober 1973

war der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes, wegen Diebstahls, wegen versuchten Diebstahls und wegen Hötigung in Tateinheit nit unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs

zu einer Jugendstrafe von unbestimnter Daucr verurteilt worden; damals war das Mindestmaß der Strafe auf ein Jahr und sechs Monate und das lHüchstmaß auf ärei Jahre und

sechs Honate festgesetzt worden. An 22. Oktober 1975 wurde

der Angeklagte wegen Körperverletzung verurteilt; unter Einbeziehung der am 10. Oktober 1973 verhängten Strafe wurde eine unbestimnte Jugendstrafe mit der Mindestdauer von zwei Jahren und der Höchstdauer von vier Jahren verhängt. Diese Strafe wurde später nach § 89 JGG in eine bestimmte Jugendstrafe von zwei Jahren, zwei Monaten, zwei Wochen

und fünf Tagen umgewandelt. Eine einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur, wenn sie erkennen läßt, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einen Jahr verwirkt hätte (BGHSt 26, 152); dies gilt auch hei einer Jugendstrafe

von unbestimnmter Dauer (BGH HT 1965, 2839, 2840). Davon, daß das Jugendgericht wenigstens bei ciner der nach § 31 JGG einheitlich bestraften Vortaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt hätte (BGilst 26, 152),

darf der Richter, der über die Sicherungsverwahrung entscheidet, nur dann ausgehen, wenn cr Feststellungen darüber treffen kann, wie der Tatrichter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; cr darÄ£ sich nicht an dessen Stelle setzen und im nachhinein eine eigene Straflzumessung

a

80, 629).

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2

vornehmen (BGH bei lHoitz MDk i

-5 - 32

Hier hat es das Landgericht gänzlich unterlassen, Erwägungen der genannten Art im Hinblick auf die am 10. Oktober 1973 sowie am 22. Oktober 1975 nach S 31 JGG verhängten Jugendstrafen anzustellen. Das wird in der neuen Verhandlung nachzuholen sein. Ergeben sich solche Feststellungsmöglichkeiten nicht, so ist eine Anvendung des 58 66 Abs. 1

Nr. 1 StGB auf die einheitliche Jugendstrafe nicht möglich (BGHSt 26, 152, 155; BGÜ bei Holtz iIDR 1980, 529).

Fleischmann Schuster NHorstkotte

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