Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 37a Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien
Stand: 11.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/37a#abs-1 (1) Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte können zum Zweck einer abgestimmten Aufgabenwahrnehmung fallübergreifend mit öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, zusammenarbeiten, insbesondere durch Teilnahme an gemeinsamen Konferenzen und Mitwirkung in vergleichbaren gemeinsamen Gremien.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/37a#abs-2 (2) An einzelfallbezogener derartiger Zusammenarbeit sollen Jugendstaatsanwälte teilnehmen, wenn damit aus ihrer Sicht die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 gefördert wird.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 37a eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.