Gesetze / Bundesfreiwilligendienstgesetz
BFDG§ 6 Einsatzstellen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Ulm, 07.03.2016 – 4 BV 10/15
- OVG NRW, 06.12.2024 – 4 B 413/24
- ArbG Ulm, 18.07.2012 – 7 BV 10/11Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2022 – 2 S 683/21Zitiert von 2
- ArbG Ulm, 07.03.2016 – 4 BV 19/15
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2026 – OVG 3 S 10/26
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BFDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/6#abs-1 (1) Die Freiwilligen leisten den Bundesfreiwilligendienst in einer dafür anerkannten Einsatzstelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/6#abs-2 (2) Eine Einsatzstelle kann auf ihren Antrag von der zuständigen Bundesbehörde anerkannt werden, wenn sie
Die Anerkennung wird für bestimmte Plätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/6#abs-3 (3) Die am 1. April 2011 nach § 4 des Zivildienstgesetzes anerkannten Beschäftigungsstellen und Dienstplätze des Zivildienstes gelten als anerkannte Einsatzstellen und -plätze nach Absatz 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/6#abs-4 (4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/6#abs-5 (5) Die Einsatzstelle kann mit der Erfüllung von gesetzlichen oder sich aus der Vereinbarung ergebenden Aufgaben mit deren Einverständnis einen Träger oder eine Zentralstelle beauftragen. Dies ist im Vorschlag nach § 8 Absatz 1 festzuhalten.