Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 9 Berufsschule
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 9 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 246)
BGBl. 2024 I Nr. 246
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2019 I S. 2522
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24.02.1997 Ausfertigung
§ 9 aufgehoben und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I 311)
BGBl. 1997 I S. 311
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.