Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 24.02.1999 – 9 Sa 1273/98Zitiert von 1
- BAG, 26.09.2002 – 6 AZR 486/00Zitiert von 10
- BAG, 26.03.2001 – 5 AZR 413/99Zitiert von 3
- BAG, 17.08.2000 – 8 AZR 578/99Zitiert von 11
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.09.2008 – 10 Sa 199/08
- BAG, 18.11.2008 – 3 AZR 192/07Duales Studium: Unwirksamkeit einer Klausel zur Rückzahlung von Studiengebühren bei Nichtangebot eines Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 65
Zuletzt entschieden
- SG Oldenburg (Oldenburg), 12.04.2012 – S 81 R 306/10Zitiert von 2
- OVG NRW, 21.11.2011 – 19 E 1442/10Zitiert von 2
- OVG NRW, 05.12.2007 – 19 B 1523/07Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/7#abs-1 (1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/7#abs-2 (2) Ist keine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann eine Anrechnung durch die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. Für die Entscheidung über die Anrechnung auf die Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/7#abs-3 (3) Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und der Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/7#abs-4 (4) Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein.