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# § 7 JArbSchG — Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern

Jugendarbeitsschutzgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen

- 1. im Berufsausbildungsverhältnis,

- 2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich

beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 7 JArbSchG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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