Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 45 Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes sind § 42 Absatz 4 sowie § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden auf Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten sind und auf inländische Beteiligungseinnahmen, die dem Anleger nach § 30 Absatz 1 Satz 2 zugerechnet werden. Dies gilt nicht, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die nach § 43 Absatz 3 zu gewährenden Teilfreistellungen sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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