Gesetze / Investmentsteuergesetz

InvStG

§ 44 Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung

Stand: 10.06.2019

Bund

§ 21 ist entsprechend auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die ganz oder teilweise von der Besteuerung freizustellen sind.

§ 43 § 45