Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 46 Zinsschranke
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/46#abs-1 (1) Beim Anleger sind für Zwecke des § 4h Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen nach § 4h Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, als Zinserträge zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für ausgeschüttete Erträge, die nach § 35 Absatz 6 als Substanzbeträge gelten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/46#abs-2 (2) Der anzusetzende Zinsertrag mindert sich um die folgenden Abzugsbeträge:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/46#abs-3 (3) Übersteigen die Abzugsbeträge den Zinsertrag, so ist die Differenz auf die folgenden Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds zu übertragen; dies mindert den Zinsertrag der folgenden Geschäftsjahre.