Gesetze / Investmentsteuergesetz

InvStG

§ 46 Zinsschranke

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/46#abs-1 (1) Beim Anleger sind für Zwecke des § 4h Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen nach § 4h Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, als Zinserträge zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für ausgeschüttete Erträge, die nach § 35 Absatz 6 als Substanzbeträge gelten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/46#abs-2 (2) Der anzusetzende Zinsertrag mindert sich um die folgenden Abzugsbeträge:

1.
Direktkosten,
2.
die nach § 40 den Zinserträgen zuzurechnenden Allgemeinkosten,
3.
Zinsaufwendungen und
4.
negative Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/46#abs-3 (3) Übersteigen die Abzugsbeträge den Zinsertrag, so ist die Differenz auf die folgenden Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds zu übertragen; dies mindert den Zinsertrag der folgenden Geschäftsjahre.

§ 45 § 47