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Artikel 14 · BT-Drs. 20/3879 · S. 128

Zu Artikel 14 (Änderung des Grundsteuergesetzes)

Zu Artikel 14 (Änderung des Grundsteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 4 Nummer 6 Satz 1
§ 4 Nummer 6 Satz 1 GrStG verweist zur Definition des Veranlagungszeitpunkts in der derzeitigen Fassung auf
§ 13 Absatz 1 GrStG. Die Definition des Veranlagungszeitpunkts ergibt sich jedoch aus § 16 Absatz 1 GrStG,
§ 17 Absatz 3 GrStG und § 18 Absatz 3 GrStG (vgl. § 13 Satz 2 GrStG). Mit der Änderung wird der Verweis
korrigiert.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
§ 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Die derzeitige Formulierung in § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GrStG könnte dahingehend missverstanden wer-
den, dass die Ermäßigung der Steuermesszahl nur dann gewährt wird, wenn während des gesamten Hauptveran-
lagungszeitraums die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GrStG vorliegen. Die Ermäßigung
soll allerdings auch dann für einzelne Erhebungszeiträume gewährt werden, wenn hierfür die Voraussetzungen
zu Beginn des jeweiligen Erhebungszeitraums innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums vorliegen. Die Gewäh-
rung der Ermäßigung für einzelne Erhebungszeiträume wird im neuen Absatz 6 geregelt.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
§ 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
Mit der Änderung wird erreicht, dass die Ermäßigung der Steuermesszahl auch solchen Genossenschaften oder
Vereinen gewährt wird, deren Tätigkeit sich nicht ausschließlich auf die in § 5 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a
und b KStG beschriebenen Tätigkeiten beschränkt, etwa, weil sie einen partiell steuerpflichtigen Bereich im Rah-
men der steuerunschädlichen 10 Prozent- oder 20 Prozent-Einnahmengrenze haben (§ 5 Absatz 1 Nummer 10
Satz 2 und 3 KStG) oder ihre Wohnungen an Nicht-Mitglieder vermieten. Es wird ebenfalls klargestellt, dass nur
für Grundbesitz die ermäßigte Steuermesszahl gewährt wird, soweit dieser der begünstigten Tätigkeit zuzuordn

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.805 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/3879, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 393.135–397.940 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 02148bcdd3325d0c….

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