Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 14 · BT-Drs. 20/3879 · S. 128
Zu Artikel 14 (Änderung des Grundsteuergesetzes)
Zu Artikel 14 (Änderung des Grundsteuergesetzes) Zu Nummer 1 § 4 Nummer 6 Satz 1 § 4 Nummer 6 Satz 1 GrStG verweist zur Definition des Veranlagungszeitpunkts in der derzeitigen Fassung auf § 13 Absatz 1 GrStG. Die Definition des Veranlagungszeitpunkts ergibt sich jedoch aus § 16 Absatz 1 GrStG, § 17 Absatz 3 GrStG und § 18 Absatz 3 GrStG (vgl. § 13 Satz 2 GrStG). Mit der Änderung wird der Verweis korrigiert. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Die derzeitige Formulierung in § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GrStG könnte dahingehend missverstanden wer- den, dass die Ermäßigung der Steuermesszahl nur dann gewährt wird, wenn während des gesamten Hauptveran- lagungszeitraums die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GrStG vorliegen. Die Ermäßigung soll allerdings auch dann für einzelne Erhebungszeiträume gewährt werden, wenn hierfür die Voraussetzungen zu Beginn des jeweiligen Erhebungszeitraums innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums vorliegen. Die Gewäh- rung der Ermäßigung für einzelne Erhebungszeiträume wird im neuen Absatz 6 geregelt. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Mit der Änderung wird erreicht, dass die Ermäßigung der Steuermesszahl auch solchen Genossenschaften oder Vereinen gewährt wird, deren Tätigkeit sich nicht ausschließlich auf die in § 5 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a und b KStG beschriebenen Tätigkeiten beschränkt, etwa, weil sie einen partiell steuerpflichtigen Bereich im Rah- men der steuerunschädlichen 10 Prozent- oder 20 Prozent-Einnahmengrenze haben (§ 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 und 3 KStG) oder ihre Wohnungen an Nicht-Mitglieder vermieten. Es wird ebenfalls klargestellt, dass nur für Grundbesitz die ermäßigte Steuermesszahl gewährt wird, soweit dieser der begünstigten Tätigkeit zuzuordn
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.805 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 20/3879 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 20/3879, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 393.135–397.940 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 02148bcdd3325d0c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP