Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 22 Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungssatz oder fallen die Voraussetzungen der Teilfreistellung weg, so gilt der Investmentanteil als veräußert und an dem Folgetag als angeschafft. Der Investmentanteil gilt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums als veräußert, wenn der Anleger in dem Veranlagungszeitraum den Nachweis nach § 20 Absatz 4 erbringt und in dem folgenden Veranlagungszeitraum keinen Nachweis oder einen Nachweis für einen anderen Teilfreistellungssatz erbringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten ist
Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 1 gilt in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem der Investmentanteil tatsächlich veräußert wird.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.