Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 13 Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/13#abs-1 (1) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung eines Anlegers eines Investmentfonds oder einer Anteilklasse nach § 10 weg, so ist der Anleger verpflichtet, dies dem Investmentfonds innerhalb eines Monats nach dem Wegfall der Voraussetzungen mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn ein Anleger seine Investmentanteile an einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse nach § 10 auf einen anderen Anleger überträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/13#abs-2 (2) Die Steuerbefreiung eines Investmentfonds oder einer Anteilklasse nach § 10 entfällt in dem Umfang, in dem bei den Anlegern des Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegfallen oder die Investmentanteile auf einen anderen Anleger übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/13#abs-3 (3) Der Anleger hat unverzüglich die in den Fällen des Absatzes 2 zu Unrecht gewährten Befreiungsbeträge an den Investmentfonds zurückzuzahlen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/13#abs-4 (4) Der Investmentfonds hat in den Fällen des Absatzes 2 die zurückgezahlten Befreiungsbeträge und die noch nicht ausgezahlten Befreiungsbeträge unverzüglich an die nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuständige Finanzbehörde zu zahlen. Fehlt eine nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuständige Finanzbehörde, so hat der Investmentfonds die zurückgezahlten Befreiungsbeträge und die noch nicht ausgezahlten Befreiungsbeträge unverzüglich an den Entrichtungspflichtigen zu zahlen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 13 InvStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 20.01.2015 – 4 K 1918/13Zitiert von 1
- FG Hessen, 08.09.2022 – 4 K 2050/13
- BFH, 30.01.2018 – VIII R 20/14(Zur Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a.F. - Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids - "Performance Fee" als mittelbare Werbungskosten i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG)Zitiert von 7
- FG Hessen, 06.03.2014 – 4 K 456/12Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 30.07.2009 – 13 K 224/04Zitiert von 1
- FG Hessen, 14.11.2012 – 4 K 1902/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 22.06.2022 – 2 K 2607/19
- FG Hessen, 11.12.2018 – 4 K 867/18Zitiert von 1
- BFH, 15.11.2017 – I R 55/15(Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht - Korrekturverfahren nach § 13 Abs. 4 InvStG 2004 a.F. - Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung i.S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO - Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung)Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 InvStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.