Gesetze / Integrationskursverordnung

IntV

§ 15 Lehrkräfte und Prüfer

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs Deutsch als Zweitsprache unterrichten, müssen ein erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache vorweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit diese fachlichen Qualifikationen nicht vorliegen, ist eine Zulassung zur Lehrtätigkeit nur möglich, wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt vorgegebenen Qualifizierung teilgenommen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Lehrkräfte im Orientierungskurs müssen eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachweisen. Für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen muss eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/15?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1 oder 2.

§ 13 § 15