Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 15 Lehrkräfte und Prüfer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs Deutsch als Zweitsprache unterrichten, müssen ein erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache vorweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit diese fachlichen Qualifikationen nicht vorliegen, ist eine Zulassung zur Lehrtätigkeit nur möglich, wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt vorgegebenen Qualifizierung teilgenommen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Lehrkräfte im Orientierungskurs müssen eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachweisen. Für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen muss eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/15?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1 oder 2.
Änderungsverlauf
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17.11.2025 in Kraft
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 393)
BGBl. 2024 I Nr. 393
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01.05.2023 in Kraft
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 16)
BGBl. 2023 I Nr. 16
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20.02.2012 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2012 (BGBl. I 295)
BGBl. 2012 I S. 295
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05.12.2007 Ausfertigung
§ 15 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I 2787)
BGBl. 2007 I S. 2787
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