Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 15a Widerruf und Erlöschen der Zulassung als Lehrkraft
Stand: 01.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/15a#abs-1 (1) Die Zulassung als Lehrkraft ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn die persönliche Eignung nicht besteht, sodass eine erfolgreiche Vermittlung der Ziele des Integrationskurses nach § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten ist. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/15a#abs-2 (2) Mit Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Lehrkraft nach § 15 Absatz 1 erlischt die ergänzende Zulassung nach § 15 Absatz 2 ebenfalls.