Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 15a Widerruf und Erlöschen der Zulassung als Lehrkraft
Stand: 01.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/15a#abs-1 (1) Die Zulassung als Lehrkraft ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn die persönliche Eignung nicht besteht, sodass eine erfolgreiche Vermittlung der Ziele des Integrationskurses nach § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten ist. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/15a#abs-2 (2) Mit Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Lehrkraft nach § 15 Absatz 1 erlischt die ergänzende Zulassung nach § 15 Absatz 2 ebenfalls.
Änderungsverlauf
-
01.05.2023 in Kraft
§ 15a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 16)
BGBl. 2023 I Nr. 16
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.