Gesetze / Gesetz über internationale Patentübereinkommen
IntPatÜbkGArt XI § 4
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 10.08.2011 – X ZB 2/11Patenteinspruchsverfahren: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den Kostenansatz; Pflicht zur Einreichung einer Übersetzung der im Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren geänderten Fassung einer nicht in deutscher Sprache abgefassten europäischen Patentschrift - EthylengerüstZitiert von 5
- BGH, 18.03.2010 – Xa ZR 74/09Europäisches Patent: Eintritt der gesetzlichen Wirkungen des Patents für die Bundesrepublik Deutschland trotz Auslassungen in der Übersetzung - Nabenschaltung IIZitiert von 10
- BGH, 16.03.2010 – X ZR 47/06Europäisches Patentrecht: Statthaftigkeit des Antrags auf Feststellung der anfänglichen Wirkungslosigkeit eines europäischen Patents in Deutschland mangels Übersetzung im Patentnichtigkeitsverfahren - Nabenschaltung I
- BGH, 13.01.2015 – X ZR 81/13Verletzungsstreit betreffend ein Europäisches Patent: Prüfung der Gleichwirkung von Klagepatent und angegriffenen Ausführungsformen; Gutglaubensschutz bei fehlerhaftem Verständnis des Patentgegenstands infolge fehlerhafter Übersetzung der Patentschrift - KochgefäßZitiert von 9
4 Entscheidungen zu Art XI § 4 IntPatÜbkG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für europäische Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung vor dem 1. Mai 2008 im Europäischen Patentblatt veröffentlicht worden ist, bleiben Artikel II § 3 dieses Gesetzes, § 2 Abs. 1 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), die Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 3 Abs. 6 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 1. Juni 1992 (BGBl. 1992 II S. 375) und die Verordnung über die Übersetzungen europäischer Patentschriften vom 2. Juni 1992 (BGBl. 1992 II S. 395) jeweils in den Fassungen anwendbar, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Hinweises gegolten haben.