Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

IntFamRVG

§ 43 Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

Stand: 06.02.2024

Bund2 Fassungen15 Entscheidungen

Abweichend von Artikel 26 Absatz 2 des Haager Kindesentführungsübereinkommens findet eine Befreiung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei Verfahren nach diesem Übereinkommen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe statt.

§ 42 § 44