Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

IntFamRVG

§ 26 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde

Stand: 06.02.2024

Bund3 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/26#abs-1 (1) Der Senat des Oberlandesgerichts entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/26#abs-2 (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/26#abs-3 (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist den Beteiligten auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/26#abs-4 (4) § 20 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 21 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 23 gelten entsprechend.

§ 25 § 27