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§ 43 IntFamRVG — Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

Stand: 06.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von Artikel 26 Absatz 2 des Haager Kindesentführungsübereinkommens findet eine Befreiung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei Verfahren nach diesem Übereinkommen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe statt.