Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 38 Besondere Verfahrensvorschriften
Stand: 06.02.2024
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 09.04.2021 – 1 UF 4/21
- OLG Brandenburg, 06.10.2021 – 10 UF 75/21Zitiert von 1
- AG München, 10.10.2025 – 567 F 9472/25Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 27.01.2022 – 10 UF 95/21
- OLG Saarbrücken, 12.08.2021 – 6 UF 105/21
- OLG Saarbrücken, 05.11.2010 – 9 UF 112/10Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- AG München, 27.04.2025 – 567 F 3228/25
- OLG Frankfurt am Main, 01.03.2023 – 1 UF 26/23Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 06.02.2020 – 1 UF 26/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 IntFamRVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/38#abs-1 (1) Das Gericht hat das Verfahren auf Rückgabe eines Kindes in allen Rechtszügen vorrangig und beschleunigt zu behandeln. Mit Ausnahme von Artikel 12 Absatz 3 des Haager Kindesentführungsübereinkommens findet eine Aussetzung des Verfahrens nicht statt. Das Gericht hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens zu treffen, insbesondere auch damit die Entscheidung in der Hauptsache binnen der in Artikel 24 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 genannten Fristen ergehen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/38#abs-2 (2) Das Gericht prüft in jeder Lage des Verfahrens, ob das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind gewährleistet werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/38#abs-3 (3) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und Beschleunigung des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/38#abs-4 (4) Werden gerichtliche Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen nicht nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 von der Zentralen Behörde eingeleitet, so benachrichtigt das Gericht die Zentrale Behörde von der Einleitung des Verfahrens. Auf ihren Antrag ist sie am Verfahren zu beteiligen.