Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 32 Anerkennungsfeststellung
Stand: 06.02.2024
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 28.04.2011 – XII ZB 170/11Verfahren auf Nichtanerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung: Auswirkungen eines gleichzeitigen Rückführungsverfahrens nach dem HKÜ; Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Zurückweisung des Antrages auf Nichtanerkennung der ausländischen SorgerechtsentscheidungZitiert von 3
- BGH, 25.07.2012 – XII ZB 170/11Verfahren auf Nichtanerkennung einer ungarischen Sorgerechtsentscheidung: Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde und Darlegungslast des RechtsbeschwerdeführersZitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 – OVG 12 B 35.11Zitiert von 1
- BGH, 03.12.2025 – XII ZB 169/25Anerkennung einer Sorgerechtsentscheidung eines bulgarischen Gerichts nebst Vollstreckbarerklärung der Verpflichtung zur Kindesherausgabe
- BGH, 08.04.2015 – XII ZB 148/14Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Sorgerechtsentscheidung eines ungarischen Gerichts: Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das Kind; Anerkennungshindernis bei unterbliebener Bestellung eines Beistands im Verfahren vor dem AusgangsgerichtZitiert von 1
- OLG Köln, 07.07.2014 – 21 UF 99/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf das Verfahren über einen gesonderten Feststellungsantrag nach Artikel 24 des Haager Kinderschutzübereinkommens oder nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, einen Titel aus einem anderen Staat anzuerkennen oder nicht anzuerkennen, sind die Unterabschnitte 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. § 18 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die antragstellende Person die Feststellung begehrt, dass ein Titel aus einem anderen Staat nicht anzuerkennen ist. § 18 Satz 3 ist in diesem Falle mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mündliche Erörterung auch mit weiteren Beteiligten stattfinden kann.