Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

IntFamRVG

§ 31 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit

Stand: 06.02.2024

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Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag der verpflichteten Person eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 aufheben oder auf Antrag der berechtigten Person erstmals eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 treffen.

§ 30 § 32