Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 31 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
Stand: 06.02.2024
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- BGH, 28.04.2011 – XII ZB 170/11Verfahren auf Nichtanerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung: Auswirkungen eines gleichzeitigen Rückführungsverfahrens nach dem HKÜ; Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Zurückweisung des Antrages auf Nichtanerkennung der ausländischen SorgerechtsentscheidungZitiert von 3
- BGH, 06.08.2025 – XII ZB 169/25Entscheidung über Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Sorgerechtsentscheidung; Berücksichtigung des KindeswohlsZitiert von 1
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Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag der verpflichteten Person eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 aufheben oder auf Antrag der berechtigten Person erstmals eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 treffen.