Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 16 Antragstellung
Stand: 06.02.2024
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- BGH, 08.04.2015 – XII ZB 148/14Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Sorgerechtsentscheidung eines ungarischen Gerichts: Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das Kind; Anerkennungshindernis bei unterbliebener Bestellung eines Beistands im Verfahren vor dem AusgangsgerichtZitiert von 1
- BGH, 28.04.2011 – XII ZB 170/11Verfahren auf Nichtanerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung: Auswirkungen eines gleichzeitigen Rückführungsverfahrens nach dem HKÜ; Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Zurückweisung des Antrages auf Nichtanerkennung der ausländischen SorgerechtsentscheidungZitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 – OVG 12 B 35.11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/16#abs-1 (1) Im Anwendungsbereich des Haager Kinderschutzübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens wird der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/16#abs-2 (2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Familiengericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/16#abs-3 (3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht der antragstellenden Person aufgeben, eine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit von einer
hierzu befugten Person bestätigt worden ist.