Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 24 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
Stand: 06.02.2024
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- BGH, 02.04.2008 – XII ZB 134/06
- OLG Hamm, 26.08.2014 – 11 UF 85/14Zitiert von 2
- OLG Hamm, 27.11.2012 – II-11 UF 250/12
- OLG Hamm, 12.06.2012 – II-11 UF 117/12
- OLG Hamm, 15.12.2011 – II-11 UF 240/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/24#abs-1 (1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt. Die Beschwerde wird bei dem Oberlandesgericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/24#abs-2 (2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Oberlandesgericht bei dem Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das Oberlandesgericht abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/24#abs-3 (3) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/24#abs-4 (4) Die Beschwerdefrist ist eine Notfrist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/24#abs-5 (5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.