Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

IntFamRVG

§ 24 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist

Stand: 06.02.2024

Bund3 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/24#abs-1 (1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt. Die Beschwerde wird bei dem Oberlandesgericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/24#abs-2 (2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Oberlandesgericht bei dem Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das Oberlandesgericht abzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/24#abs-3 (3) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen

1.
innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn die beschwerdeberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
2.
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn die beschwerdeberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung der beschwerdeberechtigten Person entweder persönlich oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/24#abs-4 (4) Die Beschwerdefrist ist eine Notfrist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/24#abs-5 (5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

§ 23 § 25