Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

IntFamRVG

§ 18 Besondere Regelungen zum Haager Kinderschutzübereinkommen

Stand: 06.02.2024

Bund3 Fassungen

Im Anwendungsbereich des Haager Kinderschutzübereinkommens erhält im erstinstanzlichen Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nur die antragstellende Person Gelegenheit, sich zu äußern. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit der antragstellenden oder einer von ihr bevollmächtigten Person stattfinden, wenn diese hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.

§ 17 § 19