Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 26 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Senat des Oberlandesgerichts entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird in einer Ehesache die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist den Beteiligten auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/26?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 23 gelten entsprechend.