Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 27 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
Stand: 06.02.2024
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- BGH, 28.04.2011 – XII ZB 170/11Verfahren auf Nichtanerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung: Auswirkungen eines gleichzeitigen Rückführungsverfahrens nach dem HKÜ; Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Zurückweisung des Antrages auf Nichtanerkennung der ausländischen SorgerechtsentscheidungZitiert von 3
- BGH, 06.08.2025 – XII ZB 169/25Entscheidung über Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Sorgerechtsentscheidung; Berücksichtigung des KindeswohlsZitiert von 1
- OLG Stuttgart, 22.09.2008 – 17 WF 211/08Zitiert von 1
- OLG Hamm, 07.08.2008 – 11 UF 135/08Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/27#abs-1 (1) Der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 26 wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/27#abs-2 (2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirksamkeit eines Beschlusses anordnen.