Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

IntFamRVG

§ 27 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit

Stand: 06.02.2024

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/27#abs-1 (1) Der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 26 wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/27#abs-2 (2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirksamkeit eines Beschlusses anordnen.

§ 26 § 28