Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

IntFamRVG

§ 12 Zuständigkeitskonzentration

Stand: 06.02.2024

Bund4 Fassungen14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/12#abs-1 (1) In Verfahren über eine in den §§ 10 und 11 bezeichnete Sache entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/12#abs-2 (2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/12#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 11 § 13