Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 10 Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung
Stand: 06.02.2024
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 10 IntFamRVG →
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- OLG Oldenburg, 27.11.2007 – 2 UF 110/07
- BGH, 11.11.2020 – XII ZB 318/20Verfahren der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Umgangsrechtsentscheidung: Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde und Darlegungslast des RechtsbeschwerdeführersZitiert von 2
- OLG Bamberg, 02.06.2022 – 2 WF 85/22
- OLG Hamm, 11.04.2014 – 2 WF 57/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gewöhnlich aufhält, ist örtlich ausschließlich zuständig für
Besteht für Verfahren nach Satz 1 keine Zuständigkeit nach dieser Vorschrift, so ist dasjenige Familiengericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Besteht für Verfahren nach Satz 1 keine Zuständigkeit nach Satz 1 oder Satz 2, ist das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht örtlich ausschließlich zuständig.