Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

IntFamRVG

§ 12 Zuständigkeitskonzentration

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In Verfahren über eine in den §§ 10 und 11 bezeichnete Sache sowie in Verfahren über die Vollstreckbarerklärung nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow/Weißensee.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 11 § 13