Gesetze / Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
IntErbRVG§ 43 Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 07.07.2025 – 21 W 126/24Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 08.10.2025 – 14 W 81/24 (Wx)
- OLG Frankfurt am Main, 03.12.2025 – 21 W 96/23
- OLG Frankfurt am Main, 09.02.2021 – 21 W 151/20
- OLG Nürnberg, 21.03.2025 – 15 Wx 1493/23Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 24.01.2022 – 21 W 81/22
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 29.07.2025 – 2 W 129/25
- OLG Köln, 26.03.2025 – 2 Wx 134/24
- BGH, 04.09.2024 – IV ZB 37/23Nachlasssache: Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung für die lenkende Ausschlagung eines werthaltigen NachlassesZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 IntErbRVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/43#abs-1 (1) Gegen die Entscheidung in Verfahren nach § 33 Nummer 1 und 3 findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt. § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/43#abs-2 (2) Beschwerdeberechtigt sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/43#abs-3 (3) Die Beschwerde ist einzulegen
Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/43#abs-4 (4) Die Beschwerde ist den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IntErbRVG/43#abs-5 (5) Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde gegen die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses für begründet, so ändert oder widerruft es das Zeugnis oder weist das Ausgangsgericht an, das Zeugnis zu berichtigen, zu ändern oder zu widerrufen. Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde gegen die Ablehnung der Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses für begründet, so stellt es das Nachlasszeugnis aus oder verweist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück. Stellt das Beschwerdegericht das Nachlasszeugnis aus und lässt es die Rechtsbeschwerde nicht zu, gilt § 39 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Bei allen sonstigen Beschwerdeentscheidungen nach diesem Absatz sowie nach Absatz 1 Satz 1 gilt im Übrigen § 69 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.