Gesetze / Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
IntErbRVG§ 44 Rechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat. Die Zulassungsgründe bestimmen sich nach § 70 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 44 IntErbRVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 04.09.2024 – IV ZB 37/23Nachlasssache: Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung für die lenkende Ausschlagung eines werthaltigen NachlassesZitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 08.10.2025 – 14 W 81/24 (Wx)
- OLG Frankfurt am Main, 07.07.2025 – 21 W 126/24Zitiert von 2
- OLG Nürnberg, 21.03.2025 – 15 Wx 1493/23Zitiert von 2
- OLG Nürnberg, 11.12.2023 – 15 Wx 1721/23
- OLG Hamm, 17.12.2019 – 15 W 488/17Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.