Gesetze / Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

IntErbRVG

§ 44 Rechtsbeschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat. Die Zulassungsgründe bestimmen sich nach § 70 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 43 § 45