Gesetze / Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet
InsBekV§ 2 Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsoBekV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis e können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsoBekV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Ergebnis der Abfrage nach Absatz 1 Satz 2 darf zunächst nur eine Übersicht über die ermittelten Datensätze übermittelt werden, die nur die vollständigen Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis e enthalten darf. Die übrigen nach der Insolvenzordnung zu veröffentlichenden Daten dürfen erst übermittelt werden, wenn der Nutzer den entsprechenden Datensatz aus der Übersicht ausgewählt hat.
Änderungsverlauf
-
14.10.2019 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2019 (BGBl. I 1466)
BGBl. 2019 I S. 1466
-
13.04.2007 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
-
10.11.2006 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 12 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.