Gesetze / Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet
InsBekV§ 1 Grundsatz
Stand: 17.07.2022
Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet haben den Anforderungen dieser Verordnung zu entsprechen. Die Veröffentlichung darf nur die Daten enthalten, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Vorschriften, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind. Für öffentliche Bekanntmachungen in Restrukturierungssachen im Internet gilt diese Verordnung entsprechend, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 InsBekV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG München, 24.10.2022 – 3 U 2040/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. I S. 3256
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14.10.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2019 (BGBl. I 1466)
BGBl. 2019 I S. 1466
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.