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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1466

BGBl. 2019 I S. 1466 · 3.903 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1466
                                          Erste Verordnung
                                    zur Änderung der Verordnung
                 zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
                                              Vom 14. Oktober 2019

  Auf Grund des § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
Satz 3 der Insolvenzordnung, von denen Satz 2 zuletzt
durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) und Satz 3 zuletzt durch Artikel 12
Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. November

2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz:
                       Artikel 1

                Änderung der

          Verordnung zu öffentlichen
Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
   Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen
in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002
(BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 13. April 2007 (BGBI. I S. 509) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 wird das Wort „personenbezogenen“
   gestrichen und wird das Wort „Gesetzen“ durch das
   Wort „Vorschriften“ ersetzt.
                                                            3.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 2

         Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch
      (1) Durch geeignete technische und organisa-
   torische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die
   Daten
   1. bei der elektronischen Übermittlung von dem In-
      solvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an die
      für die Veröffentlichung zuständige Stelle mindes-
      tens fortgeschritten elektronisch signiert werden,

   2. während der Veröffentlichung unversehrt, voll-
      ständig und aktuell bleiben,
   3. der Insolvenzverfahren, in denen der Schuldner
      eine natürliche Person ist, die keine selbständige

      wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat,
      spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen

     nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur
     noch abgerufen werden können, wenn die Ab-
     frage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindes-
     tens eine der folgenden Angaben enthält:

     a) den Familiennamen,

     b) den Wohnsitz des Schuldners oder
     c) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts.
  Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a
  bis c können unvollständig sein, sofern sie Unter-

  scheidungskraft besitzen.

     (2) Als Ergebnis der Abfrage nach Absatz 1 Satz 2
  darf zunächst nur eine Übersicht über die ermittelten
  Datensätze übermittelt werden, die nur die vollstän-
  digen Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch-
  stabe a bis c enthalten darf. Die übrigen nach der
  Insolvenzordnung zu veröffentlichenden Daten dür-
  fen erst übermittelt werden, wenn der Nutzer den
  entsprechenden Datensatz aus der Übersicht aus-
  gewählt hat.“

§ 5 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 5

                  Übergangsregelung
    Für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenz-
  verfahren, die vor dem 26. Juni 2018 eröffnet oder
  vor dem 26. Juni 2018 mangels Masse abgewiesen
  worden sind, bleiben die Vorschriften dieser Verord-
  nung in der bis zum 29. Juni 2021 geltenden Fas-
  sung anwendbar. Gleiches gilt für öffentliche Be-
  kanntmachungen in Insolvenzverfahren, wenn der
  Antrag auf Eröffnung des Verfahrens vor dem
  26. Juni 2018 anderweitig Erledigung gefunden hat.“

                      Artikel 2

                    Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2021 in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Berlin, den 14. Oktober 2019

                                          Die Bundesministerin
                                  der Justiz und für Verbraucherschutz
                                          Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1466. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7c7703758e4f1c98….