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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1466
BGBl. 2019 I S. 1466 · 3.903 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
Vom 14. Oktober 2019
Auf Grund des § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
Satz 3 der Insolvenzordnung, von denen Satz 2 zuletzt
durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) und Satz 3 zuletzt durch Artikel 12
Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. November
2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zu öffentlichen
Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen
in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002
(BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 13. April 2007 (BGBI. I S. 509) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 wird das Wort „personenbezogenen“
gestrichen und wird das Wort „Gesetzen“ durch das
Wort „Vorschriften“ ersetzt.
3.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch
(1) Durch geeignete technische und organisa-
torische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die
Daten
1. bei der elektronischen Übermittlung von dem In-
solvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an die
für die Veröffentlichung zuständige Stelle mindes-
tens fortgeschritten elektronisch signiert werden,
2. während der Veröffentlichung unversehrt, voll-
ständig und aktuell bleiben,
3. der Insolvenzverfahren, in denen der Schuldner
eine natürliche Person ist, die keine selbständige
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat,
spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur
noch abgerufen werden können, wenn die Ab-
frage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindes-
tens eine der folgenden Angaben enthält:
a) den Familiennamen,
b) den Wohnsitz des Schuldners oder
c) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a
bis c können unvollständig sein, sofern sie Unter-
scheidungskraft besitzen.
(2) Als Ergebnis der Abfrage nach Absatz 1 Satz 2
darf zunächst nur eine Übersicht über die ermittelten
Datensätze übermittelt werden, die nur die vollstän-
digen Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch-
stabe a bis c enthalten darf. Die übrigen nach der
Insolvenzordnung zu veröffentlichenden Daten dür-
fen erst übermittelt werden, wenn der Nutzer den
entsprechenden Datensatz aus der Übersicht aus-
gewählt hat.“
§ 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Übergangsregelung
Für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenz-
verfahren, die vor dem 26. Juni 2018 eröffnet oder
vor dem 26. Juni 2018 mangels Masse abgewiesen
worden sind, bleiben die Vorschriften dieser Verord-
nung in der bis zum 29. Juni 2021 geltenden Fas-
sung anwendbar. Gleiches gilt für öffentliche Be-
kanntmachungen in Insolvenzverfahren, wenn der
Antrag auf Eröffnung des Verfahrens vor dem
26. Juni 2018 anderweitig Erledigung gefunden hat.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Oktober 2019
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1466. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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