Gesetze / Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet
InsBekV§ 2 Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch
Stand: 30.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsoBekV/2#abs-1 (1) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsoBekV/2#abs-2 (2) Als Ergebnis der Abfrage nach Absatz 1 Satz 2 darf zunächst nur eine Übersicht über die ermittelten Datensätze übermittelt werden, die nur die vollständigen Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c enthalten darf. Die übrigen nach der Insolvenzordnung zu veröffentlichenden Daten dürfen erst übermittelt werden, wenn der Nutzer den entsprechenden Datensatz aus der Übersicht ausgewählt hat.