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Artikel 2 · BT-Drs. 16/3227 · S. 21

Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zu öffent-

Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zu öffent-
lichen Bekanntmachungen in Insol-
venzverfahren im Internet)
Zu Nummer 1, 2 und 4
Mit Artikel 2 wird die Verordnung zur öffentlichen Bekannt-
machung in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar
2002 (BGBl. I S. 677) an den geänderten § 9 InsO angepasst.
War bisher eine Internetveröffentlichung in Insolvenzverfah-
ren nur zulässig, wenn eine solche Bekanntmachungsform
durch die Landesjustizverwaltungen bestimmt war, so wird
nun die Internetveröffentlichung als Regelfall ausgestaltet.
Die datenschutzrechtlichen Anforderungen, die durch die
Verordnung aufgestellt wurden, bleiben in vollem Umfange
erhalten.
Zu Nummer 3
Von Insolvenzgerichten wird berichtet, die Löschungsfrist
von einem Monat sei zu kurz, um die Öffentlichkeit ausrei-
chend zu informieren. Dies würde dazu führen, dass entwe-
der der mit der öffentlichen Bekanntmachung angestrebte
Schutz nicht realisiert würde oder nach Löschung noch zahl-
reiche Anfragen bei Gericht eingingen. Werde künftig auch
noch die Abweisung mangels Masse öffentlich bekannt ge-
macht, so sei nochmals mit einem Anstieg der Anfragen zu
rechnen. Der durch die Internetbekanntmachung erhoffte
Entlastungseffekt bei den Gerichten würde somit vollständig
verfehlt. Eine Löschungsfrist von sechs Monaten würde
demgegenüber zu einer deutlichen Entlastung beitragen.
Hierbei wird nicht verkannt, dass es sich um einen Eingriff
in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffe-
nen handelt, andererseits ist im Interesse einer öffentlichen
Information und zum Schutze des Wirtschaftsverkehrs eine
längere Löschungsfrist dringend geboten.

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Herkunft

BT-Drs. 16/3227, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 100.094–101.738 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 3e17a64f7c67898e….

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