Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/3227 · S. 21
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zu öffent-
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zu öffent- lichen Bekanntmachungen in Insol- venzverfahren im Internet) Zu Nummer 1, 2 und 4 Mit Artikel 2 wird die Verordnung zur öffentlichen Bekannt- machung in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677) an den geänderten § 9 InsO angepasst. War bisher eine Internetveröffentlichung in Insolvenzverfah- ren nur zulässig, wenn eine solche Bekanntmachungsform durch die Landesjustizverwaltungen bestimmt war, so wird nun die Internetveröffentlichung als Regelfall ausgestaltet. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen, die durch die Verordnung aufgestellt wurden, bleiben in vollem Umfange erhalten. Zu Nummer 3 Von Insolvenzgerichten wird berichtet, die Löschungsfrist von einem Monat sei zu kurz, um die Öffentlichkeit ausrei- chend zu informieren. Dies würde dazu führen, dass entwe- der der mit der öffentlichen Bekanntmachung angestrebte Schutz nicht realisiert würde oder nach Löschung noch zahl- reiche Anfragen bei Gericht eingingen. Werde künftig auch noch die Abweisung mangels Masse öffentlich bekannt ge- macht, so sei nochmals mit einem Anstieg der Anfragen zu rechnen. Der durch die Internetbekanntmachung erhoffte Entlastungseffekt bei den Gerichten würde somit vollständig verfehlt. Eine Löschungsfrist von sechs Monaten würde demgegenüber zu einer deutlichen Entlastung beitragen. Hierbei wird nicht verkannt, dass es sich um einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffe- nen handelt, andererseits ist im Interesse einer öffentlichen Information und zum Schutze des Wirtschaftsverkehrs eine längere Löschungsfrist dringend geboten.
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Herkunft
BT-Drs. 16/3227, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 100.094–101.738 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 3e17a64f7c67898e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP