Gesetze / Insolvenzstatistikgesetz
InsStatG§ 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsStatG/4?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Nummer 9 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsStatG/4?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Die Angaben nach Absatz 1 werden den statistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus den vorhandenen Unterlagen übermittelt. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern monatlich erfasst. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern jährlich erfasst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsStatG/4?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Die Angaben sind innerhalb der folgenden Fristen zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsStatG/4?asof=2021-01-01#abs-4 (4) Für die Übermittlung der Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder gilt § 11a Absatz 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes entsprechend. Die statistischen Ämter prüfen unter Mithilfe der zuständigen Amtsgerichte die Vollzähligkeit der durch die Insolvenzverwalter, Treuhänder und Sachwalter übermittelten Angaben.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 9 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1746)
BGBl. 2019 I S. 1746
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.