Gesetze / Insolvenzstatistikgesetz
InsStatG§ 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsStatG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Nummer 6 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsStatG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Angaben werden aus den vorhandenen Unterlagen mitgeteilt. Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 werden monatlich, die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 jährlich erfasst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsStatG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Angaben sind innerhalb der folgenden Fristen zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsStatG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die zuständigen Amtsgerichte übermitteln den nach Absatz 1 Nummer 2 auskunftspflichtigen Insolvenzverwaltern, Sachwaltern oder Treuhändern die erforderlichen Erhebungsunterlagen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InsStatG/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder übermitteln die zu erteilenden Angaben über die zuständigen Amtsgerichte, welche die Vollzähligkeit prüfen, den statistischen Ämtern. Es ist zulässig, dass die Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder die Angaben direkt an die statistischen Ämter melden. In diesem Fall sollen die Daten nach bundeseinheitlichen Vorgaben des Statistischen Bundesamtes elektronisch übermittelt werden. Für die Vollzähligkeitsprüfung erfolgt in diesem Fall eine Mitteilung an die zuständigen Amtsgerichte.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/InsStatG/4?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Form der Angaben zu treffen, die den zuständigen Amtsgerichten von Insolvenzverwaltern, Sachwaltern und Treuhändern zu übermitteln sind. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 9 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1746)
BGBl. 2019 I S. 1746
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.