Gesetze / Insolvenzstatistikgesetz
InsStatG§ 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Insolvenzverfahren
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsStatG/4#abs-1 (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Nummer 9 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsStatG/4#abs-2 (2) Die Angaben nach Absatz 1 werden den statistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus den vorhandenen Unterlagen übermittelt. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern monatlich erfasst. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern jährlich erfasst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsStatG/4#abs-3 (3) Die Angaben sind innerhalb der folgenden Fristen zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsStatG/4#abs-4 (4) Für die Übermittlung der Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder gilt § 11a Absatz 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes entsprechend. Die statistischen Ämter prüfen unter Mithilfe der zuständigen Amtsgerichte die Vollzähligkeit der durch die Insolvenzverwalter, Treuhänder und Sachwalter übermittelten Angaben.