Entscheidungen zu § 72 InsO
6 Entscheidungen · Beschlüsse des Gläubigerausschusses
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BGH, 05.03.2009 – IX ZB 148/08
Beschluss
Leitsatz InsO §§ 67, 68 Ein Gläubigerausschuss muss mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein.
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BGH, 11.03.2021 – IX ZR 266/18
Urteil
Leitsatz 1. Zuständig für die Entscheidung über Streitigkeiten darüber, wer Mitglied im Gläubigerausschuss ist, ist das Insolvenzgericht, nicht das Prozessgericht. 2. Wird über das Vermögen einer GmbH, die Mitglied in einem Gläub…
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BGH, 14.07.2016 – IX ZB 62/15
Beschluss
Leitsatz Die Kosten für ein Gläubigerinformationssystem sind auch dann, wenn sie einem einzelnen Verfahren zuordenbar sind, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen.
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BGH, 01.03.2007 – IX ZB 47/06
Beschluss
Leitsatz InsO § 70 a) Ein Mitglied des Gläubigerausschusses ist aus wichtigem Grund zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt die Belange der Gesamtheit der Gläubiger und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachh…
- AG München, 21.02.2023 – 1542 IN 1308/20 Beschluss
- LG Stendal, 22.10.2012 – 25 T 184/12 Beschluss