Rechtsprechung / LG Münster / 2016

LG Münster Beschluss vom 18.01.2016 – 09 T 73/15

ECLI:DE:LGMS:2016:0118.09T73.15.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers T.vom 17.12.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 03.12.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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G r ü n d e:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2016-01-18/09-t-73-15#rd_2

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 03.12.2015 hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.12.2015, auf die zwecks Meidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2016-01-18/09-t-73-15#rd_3

Insbesondere hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Ablehnungsrecht hat: Denn ablehnungsberechtigt ist ein anderer Verfahrensbeteiligter (neben dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzschuldner) nur, wenn das Insolvenzgericht ihm gegenüber aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen tätig wird (vgl. Gerhardt/Jaeger: Kommentar zur Insolvenzordnung § 4, Rn. 10). Eine solche besondere Rechtsbeziehung ist hier mangels Gläubigerstellung nicht gegeben. Dies hat bereits das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt. Unbeschadet dessen ist auch ansonsten keine solche besondere Rechtsbeziehung zu erblicken. Insbesondere fehlt es an einer Antragsberechtigung i.S.d. § 70 InsO, wie das Amtsgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2016-01-18/09-t-73-15#rd_4

Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Durchführung der Gläubigerversammlung keine unaufschiebbare Maßnahme darstelle, weist das Amtsgericht zutreffend darauf hin, dass die Frage einer hierauf gestützten etwaigen Unwirksamkeit der in der Gläubigerversammlung gefassten Beschlüsse grundsätzlich nicht im Rahmen eines Ablehnungsverfahrens zu prüfen ist. Zwar kann auch die Verletzung des § 47 ZPO eine Besorgnis der Befangenheit begründen. Allerdings ist zu beachten, dass wegen der besonderen Eilbedürftigkeit des Insolvenzverfahrens im Zweifel alle erforderlichen Maßnahmen keinen Aufschub i.S.d. § 47 ZPO dulden (vgl. Gerhardt/Jaeger: Kommentar zur Insolvenzordnung § 4, Rn. 13; Ganter/Lohmann, in: MüKo InsO, § 4, Rn. 44).

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO.