Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 355 Restschuldbefreiung. Insolvenzplan

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/355#abs-1 (1) Im Partikularverfahren sind die Vorschriften über die Restschuldbefreiung nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/355#abs-2 (2) Ein Insolvenzplan, in dem eine Stundung, ein Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vorgesehen sind, kann in diesem Verfahren nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben.

§ 354 § 356