Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 356 Sekundärinsolvenzverfahren

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/356#abs-1 (1) Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens schließt ein Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen nicht aus. Für das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die §§ 357 und 358.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/356#abs-2 (2) Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenzverwalter berechtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/356#abs-3 (3) Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt werden muss.

§ 355 § 357