§ 356 Sekundärinsolvenzverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 21.12.2010 – IX ZB 227/09Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens: Inlandsvermögen des Schuldners ohne Niederlassung im InlandZitiert von 3
- LG Rottweil, 14.08.2015 – 2 O 267/14Zitiert von 1
- AG Wuppertal, 14.03.2011 – 145 IE 5/10
- AG Köln, 23.01.2004 – 71 IN 1/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/356#abs-1 (1) Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens schließt ein Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen nicht aus. Für das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die §§ 357 und 358.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/356#abs-2 (2) Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenzverwalter berechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/356#abs-3 (3) Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt werden muss.